Hackerparagraph: Difference between revisions

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(→‎Problempunkte der Gesetzesvorlage: Pikettdienst der Bundespolizei erwähnen)
(Artikel 6 Absatz 2 hinzugefügt aus dem Europarat Übereinkommen)
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# '''Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht''', wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
# '''Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht''', wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


* Der problematische Paragraph basiert auf dem Artikel 6 Absatz 1 des [http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/185.htm Übereinkommens über Computerkriminalität des Europarats]. Dieses Übereinkommen wurde von der Schweiz Unterzeichnet ([http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=185&CM=1&DF=3/18/2009&CL=GER Liste der Unterzeichnungen])
** ''Besonders interessant ist Artikel 6 Absatz 2'':
**: '''Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden''', als begründe er die strafrechtliche Ver­antwortlichkeit in Fällen, in denen das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbrei­ten oder anderweitige Verfügbarmachen oder der Besitz nach Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat, '''son­dern beispielsweise zum genehmigten Testen oder zum Schutz eines Computersystems er­folgt'''.


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Revision as of 17:44, 18 March 2009

Allgemeines

Das EJPD will jetzt auch in der Schweiz einen Hackerparagraphen einführen. Die Folge wäre nicht nur die Kriminalisierung gefährlicher Hackertools (was ist das überhaupt?), sondern auch die von Exploits und Tools wie Nessus und Metasploit, welche zur Untersuchung der firmeninternen Infrastruktur auf Sicherheitslücken sehr hilfreich sind, sowie von einfachen administrativen Tools wie tcpdump, snoop (unter Solaris), wireshark und dergleichen.

Es ist daher notwendig, dass alle Firmen, welche in der Schweizer Netzkultur sowie in der IT-Sicherheitsbranche tätig sind, ihre Lebensgrundlagen verteidigen. Der erste Schritt dazu wäre eine Antwort auf die o.g. Vernehmlassung. Dazu schreibt man einfach einen Text, in welchem man erklärt, was einen spezifisch am oben genannten Paragraphen stört, und warum man unter den Bedingungen nur noch schwer arbeiten kann, oder gar sein gesamtes Business fälschlicherweise illegalisiert sieht. Diese Vernehmlassungsantwort schickt man dann an das EJPD unter dem Stichwort Antwort auf die Vernehmlassung zum Cyberkriminalitätsgesetz.

Problempunkte der Gesetzesvorlage

  • Lokal beschränkt: das Ausland darf weiter angreifen, dem Inland wird die Möglichkeit zur Verteidigung genommen.
  • Hilft nicht gegen IT-Sicherheitsprobleme. Nur regelmässige Audits und klare Security- und Incident-Handling-Konzepte helfen.
  • Tools sind nicht spezifisch für gute und schlechte Zwecke gebaut, es kommt darauf an wie sie schlussendlich eingesetzt werden (Zum Angriff oder zur Verteidigung - Vergleich Waffe).
  • Rechtsunsicherheit steigt dramatisch aufgrund schwammiger Formulierung. (EU-Style Gesetzqualität.)
  • Tools oft zur Problemerkennung und -Behandlung in normalen Netzen notwendig (tcpdump, wireshark, zum Debuggen von z.B. MSS-Problemen).
  • Vorbild Deutschland: Exodus der IT-Sicherheitsindustrie, grösserer Datenverlust der Regierung und einiger Firmen in der Zeit danach.
  • Pikettdienst der Bundespolizei eine Lachnummer?
    • Bund als IT-Sicherheitsdienstleister: Warum nicht die bestehenden IT-Sicherheitsfirmen machen lassen?
    • Reaktiv, nicht proaktiv: es kann damit nur nach einem Einbruch aufgeräumt werden, wenn der Schaden bereits entstanden ist.
  • ...

Gesetzliches

  1. Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • Der problematische Paragraph basiert auf dem Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität des Europarats. Dieses Übereinkommen wurde von der Schweiz Unterzeichnet (Liste der Unterzeichnungen)
    • Besonders interessant ist Artikel 6 Absatz 2:
      Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als begründe er die strafrechtliche Ver­antwortlichkeit in Fällen, in denen das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbrei­ten oder anderweitige Verfügbarmachen oder der Besitz nach Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat, son­dern beispielsweise zum genehmigten Testen oder zum Schutz eines Computersystems er­folgt.