Hackerparagraph: Difference between revisions

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Es ist daher notwendig, dass alle Firmen, welche in der Schweizer Netzkultur sowie in der IT-Sicherheitsbranche tätig sind, ihre Lebensgrundlagen verteidigen. Der erste Schritt dazu wäre eine Antwort auf die o.g. Vernehmlassung. Dazu schreibt man einfach einen Text, in welchem man erklärt, was einen spezifisch am oben genannten Paragraphen stört, und warum man unter den Bedingungen nur noch schwer arbeiten kann, oder gar sein gesamtes Business fälschlicherweise illegalisiert sieht. Diese Vernehmlassungsantwort schickt man dann an das [http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/misc/conform.0005.html?pageToMail=/content/ejpd/de/home EJPD] unter dem Stichwort ''Antwort auf die Vernehmlassung zum Cyberkriminalitätsgesetz''.
Es ist daher notwendig, dass alle Firmen, welche in der Schweizer Netzkultur sowie in der IT-Sicherheitsbranche tätig sind, ihre Lebensgrundlagen verteidigen. Der erste Schritt dazu wäre eine Antwort auf die o.g. Vernehmlassung. Dazu schreibt man einfach einen Text, in welchem man erklärt, was einen spezifisch am oben genannten Paragraphen stört, und warum man unter den Bedingungen nur noch schwer arbeiten kann, oder gar sein gesamtes Business fälschlicherweise illegalisiert sieht. Diese Vernehmlassungsantwort schickt man dann an das [http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/misc/conform.0005.html?pageToMail=/content/ejpd/de/home EJPD] unter dem Stichwort ''Antwort auf die Vernehmlassung zum Cyberkriminalitätsgesetz''.

= Problempunkte der Gesetzesvorlage =

* Lokal beschränkt: das Ausland darf weiter angreifen, dem Inland wird die Möglichkeit zur Verteidigung genommen.
* Hilft nicht gegen IT-Sicherheitsprobleme. Nur regelmässige Audits und klare Security- und Incident-Handling-Konzepte helfen.
* Tools sind nicht spezifisch für gute und schlechte Zwecke gebaut, es kommt darauf an wie sie schlussendlich eingesetzt werden (Zum Angriff oder zur Verteidigung - Vergleich Waffe).
* Rechtsunsicherheit steigt dramatisch aufgrund schwammiger Formulierung. (EU-Style Gesetzqualität.)
* Tools oft zur Problemerkennung und -Behandlung in normalen Netzen notwendig (tcpdump, wireshark, zum Debuggen von z.B. MSS-Problemen).
* ...


= Gesetzliches =
= Gesetzliches =

Revision as of 16:27, 16 March 2009

Allgemeines

Das EJPD will jetzt auch in der Schweiz einen Hackerparagraphen einführen. Die Folge wäre nicht nur die Kriminalisierung gefährlicher Hackertools (was ist das überhaupt?), sondern auch die von Exploits und Tools wie Nessus und Metasploit, welche zur Untersuchung der firmeninternen Infrastruktur auf Sicherheitslücken sehr hilfreich sind, sowie von einfachen administrativen Tools wie tcpdump, snoop (unter Solaris), wireshark und dergleichen.

Es ist daher notwendig, dass alle Firmen, welche in der Schweizer Netzkultur sowie in der IT-Sicherheitsbranche tätig sind, ihre Lebensgrundlagen verteidigen. Der erste Schritt dazu wäre eine Antwort auf die o.g. Vernehmlassung. Dazu schreibt man einfach einen Text, in welchem man erklärt, was einen spezifisch am oben genannten Paragraphen stört, und warum man unter den Bedingungen nur noch schwer arbeiten kann, oder gar sein gesamtes Business fälschlicherweise illegalisiert sieht. Diese Vernehmlassungsantwort schickt man dann an das EJPD unter dem Stichwort Antwort auf die Vernehmlassung zum Cyberkriminalitätsgesetz.

Problempunkte der Gesetzesvorlage

  • Lokal beschränkt: das Ausland darf weiter angreifen, dem Inland wird die Möglichkeit zur Verteidigung genommen.
  • Hilft nicht gegen IT-Sicherheitsprobleme. Nur regelmässige Audits und klare Security- und Incident-Handling-Konzepte helfen.
  • Tools sind nicht spezifisch für gute und schlechte Zwecke gebaut, es kommt darauf an wie sie schlussendlich eingesetzt werden (Zum Angriff oder zur Verteidigung - Vergleich Waffe).
  • Rechtsunsicherheit steigt dramatisch aufgrund schwammiger Formulierung. (EU-Style Gesetzqualität.)
  • Tools oft zur Problemerkennung und -Behandlung in normalen Netzen notwendig (tcpdump, wireshark, zum Debuggen von z.B. MSS-Problemen).
  • ...

Gesetzliches

  1. Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.